www.ag.ch/sar
38bis Jugendbelange
¹ Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend.
² Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen.
67b (Schulgesetz ab 2010 in Kraft)
Leistungen des Kantons an die Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit
¹ Der Kanton kann Gemeinden und Kirchgemeinden Beiträge gewähren an den Auf- und Ausbau von Strukturen für die im informellen Bildungsbereich angesiedelte ausserschulische Jugendarbeit.
² Die Beitragshöhe beträgt bis 40 % der subventionsberechtigten Ausgaben.
³ Der Regierungsrat regelt insbesondere die subventionsberechtigten Ausgaben, die Förderkriterien und das Verfahren.
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Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
¹ Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
² Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 41 Sozialziele
¹ Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen
¹ Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
² Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenenbildung unterstützen.
Art 12
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichenVerfahrensvorschriften gehört zu werden.
Art 31
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.